Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Abschluss

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Abschlüsse und Vereinbarungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen. Spätestens mit Empfang der Ware oder Beginn der Ausführung von Leistungen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.

2. Preis

Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders schriftlich vereinbart, ab Werk Celle ausschließlich der Kosten für etwaige Verpackungen und zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Wir behalten uns vor, die im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung gültigen Preise zu berechnen.

3. Zahlungsbedingungen

Falls keine anderen Vereinbarungen vorliegen, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu erfolgen. Reparaturrechnungen sind bei Erhalt innerhalb von 10 Tagen rein netto zahlbar. Diskontfähige Akzepte nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an. Gutschriften über Akzepte oder Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Sämtliche Kosten, einschließlich der Diskontspesen, gehen zu Lasten des Bestellers.

Zahlungsverzug tritt, vorbehaltlich vorheriger Mahnung, nach Maßgabe des § 286 Abs. 3 BGB ein. Wir sind berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins geltend zu machen, die Geltendmachung eines höheren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Wir behalten uns vor, Aufträge im Wert von weniger als € 50,- brutto zu netto zu berechnen sowie Aufträge von uns unbekannten Kunden über Nachnahme abzuwickeln. Bei Verkäufen in fremder Währung trägt vom Vertragsabschluss ab der Käufer das Kursrisiko. Der Käufer kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Verpackung

Die Art der Versandverpackung erfolgt nach unserer sachgemäßen Bestimmung. Die Versandverpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Sie wird nur zurückgenommen, wenn wir ihre Rücksendung verlangen, wofür wir uns die Berechnung eines Pfandgeldes vorbehalten.

5. Versand

Der Versand erfolgt stets im Auftrag und für Rechnung des Bestellers. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Wahl des Transportmittels und des Transportweges durch den Verkäufer und unter Ausschluss der Haftung für etwaige Fehlleistungen durch das beauftragte Unternehmen. Sonderwünsche des Bestellers (z. B. beschleunigte Versandart, Spezialverpackung, Beauftragung eines bestimmten Spediteurs) werden gegen Berechnung etwaiger Mehrkosten soweit möglich berücksichtigt. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr – einschließlich einer Beschlagnahme- in jedem Falle z. B. auch bei fob- oder cif-Geschäften, auf den Käufer über. Im Übrigen sind, sofern in diesen Bedingungen keine anderen Regelungen getroffen sind, für die Auslegung der verschiedenen Verkaufsklauseln die Incoterms maßgebend.

Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

6. Reparatur

Diese Reparaturbedingungen gelten für sämtliche Reparaturmaßnahmen. Sie gelten auch für Reparaturen auf Grund eines Anspruches aus gesetzlichem Leistungsstörungsrecht oder aus Garantie soweit nachfolgend nicht anders angegeben.

§1 Auftragserteilung

  • Einen eventuellen Anspruch aus dem gesetzlichen Leistungsstörungsrecht oder aus Garantie muss der Kunde bei Auftragserteilung anmelden und diesen unter Vorlage des Zahlungsbeleges bzw. der vollständigen Garantieunterlagen nachweisen.
  • Soweit keine ausreichende Fehlerbeschreibung vorliegt, gilt der Auftrag für alle Arbeiten, die wir für notwendig erachten, erteilt. Wir sind zur Behebung von Mängeln berechtigt, die sich während der Arbeiten zeigen, sofern die Behebung zum einwandfreien Funktionieren des zu reparierenden Gegenstandes notwendig ist.
  • Bei Auftragserteilung für eine kostenpflichtige Reparatur kann der Kunde einen Reparaturhöchstpreis setzen. Soweit dieser überschritten wird oder der zusätzliche Reparaturaufwand nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu reparierenden Gegenstandes steht, ist das Einverständnis des Kunden für eine weitergehende Reparatur einzuholen.
  • Bei einer kostenpflichtigen Reparatur ist das Einverständnis des Kunden auch einzuholen, wenn sich erst bei Ausführung der Arbeiten zeigt, dass der angestrebte Reparaturerfolg oder der Reparaturaufwand nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu reparierenden Gegenstandes steht. Der Kunde ist in diesem Falle zu Erstattung der bis dahin entstandenen Kosten verpflichtet.

§2 Reparaturdurchführung

  • Wir sind berechtigt, die Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt vorzunehmen.
  • Reparaturtermine sind stets unverbindlich, die endgültige Reparaturzeit ergibt sich aus dem tatsächlichen Reparaturaufwand.

§3 Reparaturkosten und Zahlung

  • Sämtliche kostenpflichtige Reparaturen werden nach Zeitaufwand und verwendetem Material berechnet.
  • Reparaturrechnungen sind bei Erhalt innerhalb von 10 Tagen rein netto zahlbar.

§4 Kostenvoranschläge

Kosten für nicht durchgeführte Aufträge: Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entsprechende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn:

  • der Kunde nach dem Kostenvoranschlag auf die Durchführung der Reparatur verzichtet.
  • der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht festgestellt werden kann.
  • ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist.
  • ein Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
  • keine, falsche oder unvollständige Fehlerangaben gemacht wurden.

Wird nach einem Kostenvoranschlag auf Wunsch des Kunden die Reparatur nicht durchgeführt, so braucht der Reparaturgegenstand nicht mehr in den ursprünglichen Zustand versetzt werden, wenn dies technisch, insbesondere sicherheitstechnisch bzw. wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Sollen nach Kundenwunsch verschlissene, sicherheitsrelevante Bauteile nicht ausgetauscht werden, so wird die Reparatur in ihrer Gesamtheit nicht ausgeführt, jedoch der Kostenvoranschlag in Rechnung gestellt.

§5 Reparaturgewährleistung

  • Wir gewähren für die von uns durchgeführte Reparatur eine Garantie von 12 Monaten, soweit es sich nachweislich um denselben und somit nicht korrekt beseitigten Fehler handelt. Weitergehende Schadensersatzansprüche, die über den Reparaturgegenstand hinausgehen, sind nicht von der Garantie erfasst. Stellt sich bei der Reparatur heraus, dass der beanstandete Fehler eine andere Ursache hat, wird dem Kunden der entstandene Aufwand berechnet.
  • Wird nach Erstellung eines Kostenvoranschlages auf Wunsch des Kunden nicht in vollem Umfang instandgesetzt, so wird nur auf die reparierte Teilleistung Gewähr übernommen.
  • Ein Reparatur- Gewährleistungsanspruch muss der Kunde, soweit er Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, innerhalb von 10 Werktagen ab Erkennbarkeit bei uns anmelden, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung, sei es aus Garantie oder gesetzlicher Gewährleistung, befreit. Der Gewährleistungsanspruch erlischt weiterhin, wenn ohne unser Einverständnis von anderen Änderungen an den Leistungen vorgenommen wurden
  • Handelt es sich bei Kunden um einen Verbraucher im Sinne des §13 BGB, so erlöschen bei Nichtanmeldung der Ansprüche innerhalb von 10 Werktagen ab Erkennbarkeit nur die Garantieansprüche.
    Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben davon unberührt.

§6 Aufbewahrung und Abholung

  • Wir sind berechtigt, reparierte Gegenstände an den Überbringer des Abholscheines oder eines anderen geeigneten Berechtigungsnachweises auszuhändigen.
  • Werden Reparaturen nicht innerhalb von 4 Wochen nach schriftlicher oder mündlicher Mitteilung über die Fertigstellung abgeholt, leiten wir unaufgefordert den Rückversand ein – die Kosten der Rücksendung trägt der Kunde. Wir haften ab diesem Zeitpunkt, soweit die Haftung nicht schon vorher aufgrund Annahmeverzuges, gemäß § 300 Abs. 1 BGB beschränkt ist, nicht für Abhandenkommen und Beschädigung des Reparaturgegenstandes, soweit uns kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
  • Wird innerhalb von 14 Tagen nach Übersendung des Kostenvoranschlages kein Reparaturauftrag erteilt, leiten wir auch hier unaufgefordert den Rückversand ein – die Kosten der Rücksendung und des Kostenvoranschlages trägt der Kunde.

§7 Ansprüche aus Leistungsstörungsrecht bei kostenpflichtigen Reparaturen

  • Ansprüche wegen Mängeln bei kostenpflichtigen Reparaturen verjähren innerhalb von einem Jahr nach Abnahme.
  • Das Recht des Kunden bei Mängeln beschränkt sich zunächst auf die Nacherfüllung. Erst bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde Minderung der Vergütung oder Rücktritt vom Reparaturvertrag verlangen.
  • Schäden die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden im Rahmen von Transport, Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen uns. Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach Angaben des Herstellers.

§8 Haftung

  • Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Werkunternehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder soweit dadurch die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit beeinträchtigt würde.
  • Im Falle der Beschädigung des Reparaturgegenstandes sind wir zur kostenfreien Instandsetzung berechtigt. Soweit diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, ist der Zeitwert am Tage der Beschädigung zu ersetzen.

§9 Speicherung von Daten

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die personenbezogenen Daten aus diesem Reparaturvertrag von dem Auftragnehmer zum Zwecke der Nutzung im kaufmännischen Betrieb der Werkstatt auf Datenträger gespeichert werden. Die Weitergaben der gespeicherten Daten durch den Auftragnehmer an Dritte ist ausgeschlossen.

7. Lieferfrist und Liefertermin

Die Lieferfristen und -termine werden stets nur unverbindlich benannt. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Lieferfrist und Liefertermin gelten mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn uns die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

8. Lieferungsbehinderung

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung oder Ausführung der Leistung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, wie z. B. Feuer, Maschinenschaden, Mangel an Rohmaterial, Behinderung der Verkehrswege, und zwar auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern oder leisten wollen. Erklären wir uns nicht, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

9. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, unser Eigentum ( Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Veräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, ohne Rücksicht darauf, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft oder weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherheit in Höhe des Wertes der jeweils verkauften oder weiterveräußerten Vorbehaltsware. Der Kunde ist verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns bekannt zu geben. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren ohne oder nach Vereinbarung verkauft oder veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Kunde darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, verkaufen oder veräußern. Er ist zum Weiterverkauf oder zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf oder der Weiterveräußerung gemäß Absatz c) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderung um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung unserer Vorbehaltsware sowie der uns nach Absatz c) zustehenden Forderungen oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.

10. Mängelhaftung

Mängelrügen hat der Käufer unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort in Textform zu erheben: Sie berechtigen aber nicht zur Zurückhaltung der fälligen Rechnungsbeträge. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung zu rügen.

Mängelgewährleistungsansprüche für die Lieferung beweglicher Sachen verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Cedima ist zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Die Rücksendung hat nach vorheriger Abstimmung zu erfolgen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden - höchstens das dreifache des auf das die Ansprüche auslösende Produkt entfallende Arbeitsvolumen - beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

11. Schadensersatzansprüche

Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden - höchstens das dreifache des auf das die Ansprüche auslösende Produkt entfallende Arbeitsvolumen - beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist nach Wahl von Cedima Celle oder jeder andere gesetzliche Gerichtsstand. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen zu Verträgen über den internationalen Warenverkehr (CISG).

Bei Lieferungen für den Export übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, deren Export wir nicht ausdrücklich genehmigt haben.

13. Allgemeine Bestimmung / Wirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder nicht durchgeführt werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Fall auf die Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages am nächsten kommt oder lassen die gesetzliche Regelung gelten, die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien entspricht.